Steuern
Der Bereich Steuern ist für die Veranlagungen der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern, der Kapitalsteuern, der Grundstückgewinnsteuern und der Erbschaftssteuern aufgrund der von ihr erstellten Nachlassinventare zuständig.
Der Steuerfuss der Gemeinde Klingnau beträgt 114%.
Haben Sie Fragen zur Veranlagung, oder ist Ihre provisorische Steuerrechnung zu hoch oder zu tief? Dann treten Sie in Kontakt mit dem Bereich Steuern.
Für den Steuerbezug ist die Finanzverwaltung zuständig. Allfällige Fragen betreffend Zahlungsfristen, Ratenzahlungen und Erlassgesuche sind direkt an die Finanzverwaltung zu richten.
Aufgaben:
- Prüfung der Steuererklärungen
- Behandlung der Fristerstreckungsgesuche
- Festsetzungen der Steuerbeträge inkl. provisorischen Anpassungen
- Eröffnen der Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide
- Grundstückgewinnsteuer
- Führen des Steuerregisters und der notwendigen Kontrollen
- Veranlassung von Grundstückschätzungen
- Steuerinventare in Todesfälle
Einkommensänderung:
Anfangs des laufenden Jahres erhalten Sie die provisorische Steuerrechnung des aktuellen Jahres. Bei Einkommensänderungen im Laufe des Jahres kann unter Angabe der neuen bzw. der veränderten Faktoren beim Steueramt umgehend eine angepasste provisorische Rechnung verlangt werden. Einkommensschwankungen wirken sich somit schneller auf die Steuerrechnung aus.
Fristerstreckungsgesuche für die Einreichung der Steuererklärung
Bevor Sie ein Fristerstreckungsgesuch stellen, beachten Sie bitte nachfolgenden Hinweis, welchen Sie auch auf dem Steuererklärungsbogen bzw. auf einem separaten Schreiben bei den Steuererklärungsunterlagen vorfinden:
Die Steuererklärung natürlicher Personen 2019 ist bis zum 31. März 2020 einzureichen (§ 180 Abs. 1 StG resp. § 56 Abs. 1 StGV). Es erfolgen jedoch vor dem 30. Juni 2020 keine Mahnungen. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis zum 30. Juni 2020 keine Gesuche gestellt werden. Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2019 erfolgen somit frühestens ab dem 1. Juli 2020 (ausgenommen sind Spezialsteuern wie die Grundstückgewinnsteuer).
Diese Praxis gilt auch für zukünftige Steuerperioden.